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Sonderurlaub

Verfahren zur Beantragung von Sonderurlaub über den rdp NRW

Auf dieser Seite erhaltet Ihr wichtige Informationen zur Beantragung von Sonderurlaub über den rdp NRW. Weitere Informationen erhaltet Ihr auf der Homepage des rdp NRW oder auf dem Antragsformular und Merkblatt zur Beantragung von Sonderurlaub.

Das Land NRW stellt Mittel zur Erstattung von Verdienstausfall für ehrenamtliche Mitarbeitende in Kinder- und Jugenderholungsmaßnahmen und für Teilnehmende an Aus- und Fortbildungsmaßnahmen, die im Zusammenhang mit den Kinder- und Jugenderholungsmaßnahmenstehen (vgl. Sonderurlaubsgesetz), zur Verfügung. Die Antragstellenden müssen unbezahlten Sonderurlaub bei ihrem Arbeitgeber beantragen und genehmigt bekommen haben.

Rahmen / Voraussetzungen

Der Antrag auf Sonderurlaub kann nur von Arbeitnehmern gestellt werden, die in der freien Wirtschaft tätig sind und in einem Arbeitsverhältnis mit Arbeitsvertrag stehen.

Ausgeschlossen von der Förderung sind:

  • Beschäftigte im Öffentlichen Dienst (z.B. Bund, Land, Kreis, Stadt, Gemeinde)
  • Neue Regelung Öffentlicher Dienst LANDESEBENE! Siehe unten LINK
  • Beschäftigte, die in einer Institution arbeiten, die der staatlichen Aufsicht unterstehen (z.B. Rundfunk, GEZ, Sparkassen, Körperschaften und Stiftungen des öffentl. Rechts, Bundeswehr, Zivildienst, Ersatzkassen wie AOK, Barmer GEK etc.)
  • Beschäftigte, die kraft Gesetzes, Satzung oder Gesellschaftsvertrag allein oder als Mitglied des Vertretungsorgans zur Vertretung einer juristischen Person oder einer Personengesamtheit berufen sind (z.B. Geschäftsführer oder Vorstandsmitglieder)
  • Absolventen des Freiwilligen Sozialen Jahres (FSJler) und des Bundesfreiwilligendienstes
  • Alle Selbständigen
  • Beschäftigte, deren Arbeitgeber gleichzeitig Träger der Maßnahme ist, für die Sonderurlaub beantragt wird.
  • Der Arbeitgeber „Kirche“ gilt im Sinne des Sonderurlaubsgesetzes nicht als „Öffentlicher Dienst“.

Der Träger der Maßnahme und der Arbeitgeber müssen ihren Sitz in NRW haben. Im vertraglich geregelten Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer muss NRW-Recht vereinbart sein.

Neue Regelung

Es ist möglich, dass sowohl Leitende als auch Helfer:innen Sonderurlaub bzw. die Erstattung von Sonderurlaub beantragen können. Bisher war dies nur in seltenen Fällen möglich, da die meisten Helfer:innen, so zum Beispiel Eltern von Gruppenkindern, die euch bei eurem Lager unterstützen keine Mitglieder in eurem Verband sind.

  • Bei der leitenden Tätigkeit werden wir uns von eurem Verband bestätigen lassen, dass ihr sowohl eine Grundausbildung (Verbandsspezifische Leiterinnen- und Leiterausbildung), als auch einen Erste-Hilfe-Kurs besucht habt. (siehe Sonderurlaubgesetz §1, Abs. 5, Nr. 1-2)
  • Bei der helfenden Tätigkeit soll der Verantwortliche des Trägers/der Maßnahme bestätigen, dass ihr aufgrund eurer Fähigkeiten für die helfende Tätigkeit geeignet seid.

Antragstellung

  • Antrag (PDF Formular) LINK unter www.rdp-nrw.de/sonderurlaub downloaden. Dort findet ihr auch weitere Hinweise, u.a. das SU Gesetz und ein Schreiben vom Finanzministerium zum Thema Angestellte im Öffentlichen Dienst (Landesebene).
  • Den Antrag direkt am Computer mit dem Acrobat Reader (aktuelle Version findet ihr unter www.adobe.de) ausfüllen.
  • Bitte ankreuzen welche Tätigkeit ihr bei der Maßnahme übernehmen werdet.
  • Anschließend den Antrag ausdrucken (ihr könnt den Antrag auch bei euch abspeichern) und unterschreiben.
  • Der Träger (Stamm/Bezirk/Diözese/Landesverband) der Maßnahme bestätigt, dass ihr an der eingetragenen Maßnahme teilnehmt. Es ist nicht möglich, dass ihr euch selber als Stammesvorstand die Teilnahme an der Maßnahme bestätigt. In diesem Fall benötigt ihr eine Unterschrift eines weiteren Stammesvorstands.
  • Der Arbeitgeber bestätigt euch, dass euch unbezahlter Sonderurlaub gewährt wird.
  • Den Antrag mit allen Unterschriften und ggf. Stempel per Post an den rdp NRW e.V. schicken. Der Antrag muss spätestens 2 Wochen vor Beginn der Maßnahme, für die Sonderurlaub beantragt wird, beim rdp NRW e.V. vorliegen.

Antragsbearbeitung

  • Euer Mitgliedsverband bestätigt dem rdp NRW e.V., dass ihr als Leiter gemeldet seid.
  • Der Antrag wir durch den rdp NRW e.V. geprüft.

Nach Einreichung des Antragsformulars beim rdp NRW e.V. erhält der/die Antragsteller/in von uns ein Formular zur Bestätigung, dass er/sie als Leiter/in oder Helfer/in der Maßnahme tätig war bzw. tatsächlich teilgenommen hat. Außerdem muss der Arbeitgeber auf diesem Formblatt nach der Maßnahme den tatsächlichen Verdienstausfall eintragen und bestätigen. Es ist darauf zu achten, dass auf dem Formular nach der Maßnahme der/die selbe Verantwortliche unterschreibt. Falls die nicht möglich ist, müssen dem rdp NRW e.V. der Name und die Funktion innerhalb des Trägers genannt werden.
Erst nach Vorlage dieser Bestätigung, die spätestens 4 Wochen nach Beendigung der Maßnahme vorliegen muss, erfolgt die Erstattung aufgrund der dort gemachten Angaben. Es gilt der Stichtag auf dem Formular. Die Erstattung ist auf max. 8 Arbeitstage pro Kalenderjahr beschränkt. Sonderurlaub kann nur innerhalb der Maßnahme genommen werden. Nicht vorher und nicht nachher.
Bei Sonderurlaub in den Weihnachtsferien muss die Bestätigung bis zum 15. Januar des Folgejahres beim rdp eingereicht sein. Danach ist eine Auszahlung des Verdienstausfalles nicht mehr möglich.